Geburt im Ausland - Aufnahme in das deutsche Geburtenregister beantragen
Eine Geburt im Ausland können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich in das deutsche Geburtenregister eintragen lassen.
Das ist beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Geburtsurkunde benötigen.
Hinweis: Sie sind nicht verpflichtet, Geburten im Ausland in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Als Nachweis der Geburt gelten auch ausländische Geburtsurkunden.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
- das Standesamt des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der im Ausland geborenen Person
- Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragsberechtigten Person
- Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit: das Standesamt I in Berlin
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Zum Zeitpunkt der Antragstellung
- besitzt die betroffene Person die deutsche Staatsangehörigkeit oder
- ist asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder
- ist ausländischer Flüchtling und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.
Sie sind
- die betroffene Person,
- die Eltern dieser Person,
- die Kinder dieser Person oder
- der Ehemann oder die Ehefrau beziehungsweise Lebenspartner oder Lebenspartnerin.
Verfahrensablauf
Sie können die Eintragung persönlich oder schriftlich beantragen.
Sind Sie als antragsberechtigte Person aus wichtigen Gründen verhindert, können Sie sich mit Vollmacht vertreten lassen.
Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin trägt die Geburt ins Geburtenregister ein. Sollte die Beurkundung nicht möglich sein, werden Sie umgehend informiert.
Erforderliche Unterlagen
- ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung und, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern (oder ein anerkannter Passersatz)
- bei Eingebürgerten: zusätzlich Einbürgerungsurkunde
- bei Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und Ausländerinnen sowie ausländischen Flüchtlingen: zusätzlich Nachweis des Sonderstatus
- bei Vertretung: schriftliche Vollmacht der antragsberechtigten Person
Hinweis: Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Je nach Fallkonstellation können weitere Unterlagen notwendig sein. Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 16.03.2021 freigegeben.