Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Verfahrensablauf
Sie müssen sich persönlich arbeitslos melden. Sie erhalten dabei die erforderlichen Formulare und Bescheinigungen für die Beantragung von Arbeitslosengeld. Den Antrag geben Sie nach Terminabsprache ab.
Informationen zur Beantragung von Arbeitslosengeld II finden Sie in der gleichnamigen Verfahrensbeschreibung.
Fristen
Sie können sich bis zu drei Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden.
Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit sollten Sie sich arbeitslos melden. Hat Ihre Agentur an diesem Tag nicht geöffnet, müssen Sie die Meldung am nächsten darauffolgenden Tag, an dem die Agentur geöffnet hat, nachholen.
Sonstiges
Auch wenn Sie kein Arbeitslosengeld beziehen, aber die Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen, müssen Sie
- sich bei Ihrer Agentur für Arbeit persönlich melden, wenn sie Sie dazu auffordert,
- die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte erteilen,
- Unterlagen vorlegen und
- alle Änderungen zu diesen Angaben unaufgefordert und sofort mitteilen.
Die Agentur für Arbeit kann die Arbeitsvermittlung für zwölf Wochen einstellen (Vermittlungssperre), wenn Sie folgenden Pflichten nicht nachkommen:
- Ihren Mitwirkungspflichten,
- den Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung oder
- den festgesetzten Eigenbemühungen
Tipp: Weitere Informationen bietet das "Merkblatt für Arbeitslose, Ihre Rechte - Ihre Pflichten" der Bundesagentur für Arbeit.
Rechtsgrundlage
- § 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit den Agenturen für Arbeit)
- § 38 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden)
- § 141 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Persönliche Arbeitslosmeldung)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit hat dessen ausführliche Fassung am 12.12.2014 freigegeben.