Approbation als Arzt beantragen
Sie benötigen eine Approbation oder eine befristete Berufserlaubnis, wenn Sie in Deutschland tätig sein möchten als
- Ärztin oder Arzt,
- Zahnärztin oder Zahnarzt,
- Apothekerin oder Apotheker,
- Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut beziehungsweise
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.
Zuständige Stelle
- Regierungspräsidium Stuttgart HausanschriftRuppmannstraße 21
70565 StuttgartPostfachPostfach 80 07 09
70507 StuttgartTelefon0711 904-0Fax0711 904-11190
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Erforderliche Unterlagen
- Amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses
- Geburtsurkunde, falls diese nicht bereits im Rahmen der Ärztlichen Prüfung vorgelegt wurde. Falls sich Ihr Name geändert hat, wird ein standesamtlicher Nachweis über die Namensänderung (z.B. Auszug aus dem Familienbuch, Heiratsurkunde) benötigt, aus dem sich der jetzt gültige Name ergibt (ebenfalls in einer vom Bürgermeisteramt beglaubigten Kopie oder im Ausnahmefall im Original).
- Tabellarischer Lebenslauf mit Angabe des schulischen und beruflichen Werdegangs
- Persönliche Erklärung mit Datum und Unterschrift, dass gegen Sie kein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig war oder ist.
- Eine aktuelle ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie „nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs (als Arzt/Ärztin) ungeeignet“ sind;
Sie muss Datum, Stempel und Unterschri - Wenn Sie die Approbation nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ärztlichen Prüfung beantragen, eine Kopie des Zeugnisses über die Ärztliche Prüfung
- Führungszeugnis der „Belegart OB“
Geben Sie dabei als Verwendungszweck an: „Approbation als Arzt/Ärztin“ und als Empfänger „Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 95". - Bei Auslandsaufenthalten ab der Volljährigkeit (länger als ein Jahr) ist ein polizeiliches Führungszeugnis aus dem Ausland vorzulegen (Original mit amtlicher Übersetzung; nicht älter als drei Monate).
Vertiefende Informationen
- Zur Anerkennung von ausländischen Abschlüssen: Approbation mit ausländischer Ausbildung beantragen
Rechtsgrundlage
- § 1 Bundesärzteordnung (BÄO) (Der ärztliche Beruf)
- § 2 Bundesärzteordnung (BÄO) (Der ärztliche Beruf)
- § 3 Bundesärzteordnung (BÄO) (Approbation)
- § 10 Bundesärzteordnung (BÄO) (Die Erlaubnis)
- § 1 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)(Approbation als Zahnarzt)
- § 2 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) (Approbation als Zahnarzt)
- § 13 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) (Sonderbestimmungen)
- § 1 Bundesapothekerordnung (BApO) (Erlaubnis)
- § 2 Bundesapothekerordnung (BApO) (Erlaubnis)
- § 4 Bundesapothekerordnung (BApO) (Approbation)
- § 1 Psychotherapeutengesetz (PsychTHG) (Berufsausübung)
- § 2 Psychotherapeutengesetz (PsychTHG) (Approbation)
- § 4 Psychotherapeutengesetz (PsychTHG) (Erlaubnis)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 14.10.2019 freigegeben.