Schulkonferenz [Vorgangsnummer 1510789]
Leider gibt es zu meiner nachfolgenden Frage nirgendwo irgendwelche Aussagen. Ich hätte gerne geklärt:
Dürfen gleichzeitig auch die gewählten Stellvertreter der gewählten Vertreter der Schulkonferenz ebenfalls an der Schulkonferenz teilnehmen (dann ohne Stimmrecht), auch wenn sie nicht da sind, um den eigentlichen gewählten Vertreter im Hinderungsfall zu vertreten?
Gem. § 47 Abs. 11 S. 1 Schulgesetz für Baden-Württemberg sind die Beratungen der Schulkonferenz nicht öffentlich. Sinn und Zweck der Nichtöffentlichkeit der Sitzung ist die unbefangene Aussprache zwischen den Mitgliedern. Durch die Teilnahme von Stellvertreterinnen und Stellvertretern als Zuschauer an den Sitzungen würde aber eine Teilöffentlichkeit begründet. Soweit durch die auch nur passive Teilnahme dieser Personen an den Sitzungen Vertreterinnen und Vertreter einzelne Gruppen in übermäßiger Zahl anwesend wären, würde dies dem Anliegen der Nichtöffentlichkeit zuwiderlaufen, als dadurch die an der Sitzung teilnahmeberechtigten Mitglieder bei deren Mitwirkung beeinflusst werden könnten.
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